Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kondiktion

Kondiktion

, f.

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aus lateinisch condictio; Klage auf Rückgewähr einer Sache oder Leistung, die der Beklagte ohne genügenden Rechtsgrund erlangt hat
  • es haben sich die scheppenstüele [Leipzig u. Wittenberg] mit einander verglichen, wan wegen verspieleten gelts oder guts rechtbelerung bei ihnen gesucht wird, das sie auf solche sachen vermügen sechsischen recht nicht sprechen wollen; es tete sich dan aus allen umbstenden befinden, das solches, so gefordert, betrüglicher weise oder aber auch felschlich erlanget, oder es weren unmüntige, desgleichen unverstendige, albere leute zu dem spiel bewogen und vorleitet und ihnen das ihre arglistiger weise abgewonnen: auf solche und dergleichen velle soll die condiction desjenigen, so verspielet und bezalet, zugelassen und daruber, was recht ist, erkant werden
    1571 QNPrivatR. I 2 S. 307
  • obwohl das spielen uͤber einen ducaten die gemeinen rechte verbothen und dessen, was daruͤber verspielet worden, die condiction oder wiederforderung dem, der verspielet hat, gestatten
    1650 EstRitterLR. 361
  • condiction ... condictio indebiti ist eine in den gemeinen rechten gegruͤndete klage auf die person, vermoͤge deren der klaͤger von dem beklagten dasjenige, so er ihm aus irthum, da er es nicht schuldig gewesen ist, entrichtet, wieder zuruͤck fordert
    1755 Hellfeld II 1026
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