Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konmagschaft
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konlich
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, f.
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Verwandtschaft durch Verschwägerung
zu
Konmage
- was zu den vierten kinden frünt- oder kemigschaft wäre, mag urtel sprechen1538 Graubünden/SchweizId. IV 99Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- nach unserem landsbruch ist ein jeder geschworner schuldig umb seinen lohn zue schäzen, usgenommen, so er den parteien in der frindschaft oder kemetschaft so nachet were, dz er nit rechtsprechen möcht, so ist er auch nit schuldig pfand zue schäzen1584 GraubdnRQ. IV 159Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- was aber freundschaft ist von weiberen oder kemigschaft, soll in criminalischen sachen nicht sitzen mögen was geschwüstertkind und zum dritten ist oder nächer1647 GraubdnRQ. IV 217Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
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