Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): konstituieren

konstituieren

, v.

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aus lateinisch constituere 

I bestellen, einsetzen
  • so schicken ich euch ein copeien mandati, wie m.h. der herzog seine procuratores solle constituiren 
    1439 Mainz/RTA. XIV 156
  • wollen wijr notarios und procuratores schikken in ore stad, vor den und dij sye constitueren szollen dor zcu syen vor advocaten
    1457 QuedlinbUB. I 453
II im gerichtlichen Prozeß: begründen, einreichen, erheben
  • die action constituirn, einem anzeigen geben, in was form vnd weiß er sein klag fuͤren sol
    1571 Roth s.v.
  • sein accusation constituirn, dz ist sein rechtliche klag stellen vnd dieselb für gericht bringen. ein klag auffrichten
    1571 Roth s.v.
III anordnen, rechtlich mit etwas versehen
  • wollen wir ... constituiren, daß ... sachen ... vor dem consistorio ... eroͤrtert werden
    1616 Dähnert,Samml. II 599
  • [eine Handlung] mit ... straffe versehen und constituiret ist
    1664 CCNass. II 103
IV
feststellen?
  • er uber solches factum die zeugen vernemen, den delinquenten constituieren und den processum wie gebreuchig formieren ... solle
    1665 Leiser,Strafgerichtsb. 191 Anm. 288
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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