Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konterbande

Konterbande

, f.

aus mittellateinisch contra bannum über italienisch contrabando und später französisch contrebande entlehnt
Bezeichnung für Schmuggelware oder den damit betriebenen Schleichhandel
  • me dem fackin gebn, der mitt mir dess nachts vffstund vnd mir half den contrabando machen
    1489/90 ZStaatsw. 37 (1881) 838
  • vil und groß contrawend getriben worden ist
    1516 QZollwTirol 89
  • sich auch niemand in den erblanden haimlich noch offentlich in der außlaͤndigen kauffleut gesellschafften einmischen soll, damit betrug vnd contrabandt zu verhuͤten
    1518 Innsbrucker Libell/KärntLHdf. 124
  • davon wellen unsern ambtleuten und wer sonst die contrabanndt eröffnen und anzaigen wird, nemlich von den guldin-, silbren- und seydenwaren ... ain vierten tail, aber sonst ... von allen andern zolbaren guetern, holz und vieh ain dritten tail aus gnaden wir erfolgen lassen
    1560 QZollwTirol 107
  • 1562 Mathesius,Sarepta 78r
  • was hierüber fur viech so auf den fürkauf bestelt und kauft wurde betreten, daßelb alsbald als ain contraband einziechen ... sol
    1568 Steiermark/ÖW. X 19
  • contraband wird mit verlieren der ross und anderer hab und schwerer straf bestraft
    1614 QZollwTirol 115
  • seind dergleichen ungestempelte leinwathen contraband und verlohren
    1701 OÖsterr./ÖW. XIII 250
  • von allen kontrabanden, die an den trientnerischen konfinen aufgebracht werden, erhält das stift T. die halbscheide
    1777 QZollwTirol 259
  • wer waaren oder sachen, deren ein- oder ausfuhr der staat verboten hat, diesem verbote zuwider ins land bringt oder herauszuschaffen unternimmt, der macht sich des verbrechens der contrebande schuldig
    1794 PreußALR. II 20 § 277
  • unter der contrebande sind solche waaren zu verstehn, mit welchen nach den gesetzen kein handel und wandel getrieben werden darf
    1801 RepRecht VI 61
unter Ausschluss der Schreibform(en):