Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konterbandeware

Konterbandeware

, f.

Wirtschaftsgüter, die besonderen Ein- und Ausfuhrbestimmungen und in Kriegszeiten einem Handelsverbot unterliegen
  • 1677 HambGSamml. IX 283
  • jenige frümbde aber, so ihren wein oder auch andere contrebande waaren, die von unß verbotten sind, durch unßere land ... füehren wollen, sollen ... mit transit-patenten ... versehen seyn
    1745 InterlakenR. 599
  • contrabande waaren ... sind nur ... bey kriegszeiten, und zwar nach gewissen orten zu verfuͤhren, unfrey
    1753 Ludovici,KfmLex.1 II 602
  • contrebande-waaren sind solche sachen und guͤther, welche ... bey kriegeszeiten ... nicht duͤrfen den feinden uͤberlassen oder sonst aus und in das land gefuͤhret werden
    1755 Hellfeld II 1051
  • 1765 NCCPruss. III 1098
  • die waaren theilen sich in erlaubte und unerlaubte ... oder kontrebandwaaren ... ein. die leztern sind entweder solche, deren einfuhre und gebrauch ganz verboten ist ... oder wobey bloß die landesherrlichen gefaͤlle an zoll, accise ... unterschlagen worden sind
    1785 Fischer,KamPolR. III 163