Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Konterbandeware
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Konterbande
Konterbandeware
, f.
Wirtschaftsgüter, die besonderen Ein- und Ausfuhrbestimmungen und in Kriegszeiten einem Handelsverbot unterliegen
zu
Konterbande
- 1677 HambGSamml. IX 283
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- jenige frümbde aber, so ihren wein oder auch andere contrebande waaren, die von unß verbotten sind, durch unßere land ... füehren wollen, sollen ... mit transit-patenten ... versehen seyn1745 InterlakenR. 599Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- contrabande waaren ... sind nur ... bey kriegszeiten, und zwar nach gewissen orten zu verfuͤhren, unfrey1753 Ludovici,KfmLex.1 II 602
- contrebande-waaren sind solche sachen und guͤther, welche ... bey kriegeszeiten ... nicht duͤrfen den feinden uͤberlassen oder sonst aus und in das land gefuͤhret werden1755 Hellfeld II 1051Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1765 NCCPruss. III 1098
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- die waaren theilen sich in erlaubte und unerlaubte ... oder kontrebandwaaren ... ein. die leztern sind entweder solche, deren einfuhre und gebrauch ganz verboten ist ... oder wobey bloß die landesherrlichen gefaͤlle an zoll, accise ... unterschlagen worden sind1785 Fischer,KamPolR. III 163Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)