Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kontrahieren

kontrahieren

, v.

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aus d. gleichbed. lateinisch contrahere "ein Rechtsverhältnis begründen"
  • so parteyen miteinander contrahiren und kewf beschliessen wollen, so sollen sy die ... solemnitet und gebreuch [halten]
    1521 WindsheimRef. 99
  • all dieweil daß er ein narr ist oder tobet, mag er nicht contrahiren 
    TeutschForm. 1571 10r
  • sollen alle contrahirende partheien bei verlust der guͤtter und kauffgeldts ... vffrichtig und redlich handeln
    1586 CCNass. I 1 Sp. 519
  • 1710 SlgOrgVerwGBrschw. 531
  • denen ... unmündigen, so ihr vollkommliches alter nicht erreichet, ohne derer eltern ... consens ... weder zu contrahiren, zu verkaufen, zu verschenken ... keineswegs verstattet ... werden solle
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 227
  • so koͤnnen nicht minderjaͤhrige ohne bewilligung ihrer curatorn contrahiren 
    1762 Wiesand 227
  • leute, die sich zu kriegesdiensten schicken und contrahiren koͤnnen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 19
unter Ausschluss der Schreibform(en):