Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kontrahieren
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, v.
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aus d. gleichbed. lateinisch contrahere "ein Rechtsverhältnis begründen"
- so parteyen miteinander contrahiren und kewf beschliessen wollen, so sollen sy die ... solemnitet und gebreuch [halten]1521 WindsheimRef. 99
- all dieweil daß er ein narr ist oder tobet, mag er nicht contrahirenTeutschForm. 1571 Bl. 10rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- sollen alle contrahirende partheien bei verlust der guͤtter und kauffgeldts ... vffrichtig und redlich handeln1586 CCNass. I 1 Sp. 519Faksimile - in Google Books
- 1710 SlgOrgVerwGBrschw. 531
- denen ... unmündigen, so ihr vollkommliches alter nicht erreichet, ohne derer eltern ... consens ... weder zu contrahiren, zu verkaufen, zu verschenken ... keineswegs verstattet ... werden solle1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 227
- so koͤnnen nicht minderjaͤhrige ohne bewilligung ihrer curatorn contrahiren1762 Wiesand 227Faksimile - in Google Books
- leute, die sich zu kriegesdiensten schicken und contrahiren koͤnnen1771 Zincke,KriegsRGel. 19Faksimile (ca. 111 KB)