Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopfsteuer

Kopfsteuer

, f.

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I Personalabgabe, wie Kopfgeld (I) 
  • 1631 CAug. II 1671
  • 1664 Foffa 307
  • nach langem rahtschlagen ward eine allgemeine kopfsteur [wegen d. gefahr von denen in das reich einbrechenden tuͤrken] auf vier jahre verwilligt und dahin geschlossen: daß jede person im reich, geist- und weltlich, hoch und nider, mann und frauen, von 1000 gulden einen, von 500 einen halben, und die darunter hatten, sobald sie das 15. jahr ihres alters erreichet, 1/24 oder einen groschen, sonsten aber von 25 gulden nutzung gleichfalls jede person, auch jeder jud und juͤdinn, jung und alt, vor sich einen gulden erlegen ... solten
    1668 Fugger,Ehrensp. 1097
  • edict, wie viel eine jede person in der Chur- und Marck Brandenburg an kopff-steuer entrichten soll ...
    1677 CCMarch. IV 5 Sp. 1 [ebd. 1-132 zahlreiche Kopfsteuerordnungen bis 1711]
  • 1677 Scotti,Cleve I 553
  • erhebung einer außerordentlichen allgemeinen kopfsteuer zur bestreitung der durch die kriegerischen zeitumstaͤnde noͤthig gewordenen ausgaben
    1701 Scotti,Cleve II 724
  • capitation, kopff-steuer, eine gewisse herrschafftliche anlage, welche von jedem kopff oder person durch die obrigkeit eines landes eingefordert wird und welche nach dem zustand und nahrung eines ieden eingerichtet ist
    1704 Hübner,ZtgLex. 218
  • 1707 ÜberlingenStR. 650
  • 1718 Reyscher,Stat. 586
  • 1733 Archiv český 24 (1908) 169
  • 1748 CAug. Forts. I 2 Sp. 528
  • die andere art der abgaben findet hin und wieder ... unter dem namen des kopfgeldes oder der kopfsteuern statt und muß von allen einzeln personen maͤnnlichen und weiblichen geschlechtes gegeben werden, denen nicht wegen ihres standes oder wegen ihrer guͤter die befreyung zusteht
    1758 v.Justi,Staatsw. II 342
  • die kopfsteuer ... [war d.] gewoͤhnliche mittel, wodurch man sich ... bey großen nothfaͤllen und casibus extraordinariis zu helfen suchte
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 381
  • kopfsteuer ... ist ... dieienige abgabe, welche ein buͤrger fuͤr seine person allein entrichten muß, ohne auf sein vermoͤgen und taͤglichen verdienst zu sehen ... es ist leicht zu erachten, daß es in diesem verstand sehr gering seyn muͤße, weil es einen ieden auf gleiche art in anschlag bringt; aber man hat deswegen auch in gesitteten staaten diese abgaben nach dem verhaͤltnis der guͤter und der taͤglichen einkuͤnfte des untertans bestimmt und das kopfgeld der vermoͤgenssteuer sehr aͤhnlich gemacht
    1783 Scheidemantel,Repert. II 666
  • jeder buͤrger ist schuldig, eine jaͤhrliche kopfsteuer ... zu entrichten
    1785 Fischer,KamPolR. I 670
  • in einigen christlichen staten pflegt man auch die juden alle gleich mit einer kopf-steuer oder einem schutz-gelde zu belegen ohne die geringste ruͤcksicht auf ihr vermoͤgen oder erwerb zu nehmen
    1788 Krünitz,Enzykl. 44 S. 41
II Abgabe für Tiere, wie Kopfgeld (II) 
  • kopf-steuer ... ist ... der tribut, der von denen vierfuͤßigen zum verkauff bestimmten thieren entrichten wurde
    1737 Zedler XV 1494
  • 1831 Mohl,WürtStR. II 660 Anm. 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):