Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kopietaxe

Kopietaxe

, m.

wie Kopiegebühr 
  • gehoͤren dieselbe [Kanzleigebühren] den cancellisten alleine; da ihnen aber ... copisten beygeordnet, soll diesen ... von jedem blatte nach dem gemachten copey-taxe der halbe theil, die andere helfte aber unter jetzt angeregte canzley-gebuͤhren gezogen, verrechnet und unter die canzellisten vertheilet werden
    1666 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 136
unter Ausschluss der Schreibform(en):