Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Koppelheu

Koppelheu

, n.

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I wie Koppelgras 
II zu Koppel "Band"
gebündeltes Heu als Sterbfallabgabe
  • weist der scheffen, dass man soll nehmen ein garbenseil vnnd dass winden mit einem windelstroiss, alss es gewachsen ist, vnnd dass voll thun vnnd zusammen binden, der drey solle man geben vur ein koppelhaws 
    1450 Saar/GrW. III 759
unter Ausschluss der Schreibform(en):