Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kornfrucht

Kornfrucht

, f.

Frucht (I) als Naturalleistung (Zehnt, Zins) sowie als Einkommensteil und Entgelt für geleistete Arbeit
  • 1509 MdForsch. XX 309
  • daß der landmann seinen knechten eine zeithero an statt ihres lohnes ein gewisses von korn-früchten im felde hingeben und bezahlen [muß]
    1662 SammlVerordnHannov. I 154
  • 1665 SammlVerordnHannov. II 190
  • kornfrücht, so die stifft über die ordinaria hat
    1673/74 BernStR. VI 1 S. 376
  • wenn eine äbtissin stirbt ... so haben die erben ... alle vom verflossenen jahr fälligen ... kornfrüchte ... völlig zu genießen
    17. Jh. Esser,Hohenlimb. 281
  • 1727 BrschwLO. I 460
  • 1798 Klöntrup,Osnabr. I 338
unter Ausschluss der Schreibform(en):