Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kornnutz

Kornnutz

, m.

Getreideabgabe
  • ein juchart im unteren Holderen, darab gaht zum kornnutz ein viertel und ein immi kernen, zum habernutz ein und einhalb viertel haber und der zehenden in des Schärers gwerb
    1696 ZürichOffn. I 251
unter Ausschluss der Schreibform(en):