Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kornviertel
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, n.
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I
regional unterschiedliche Maßeinheit für Getreide
- 5 kornvirtel zusamen, darauß macht man ein salzvirtel, verstehe, macht ein virtel von den 5 virtel, das ist dan ein salzvirtel1475 WürzbPol. 160
- ein halbe salzmezen soll haben 2 1/2 kornvirtel1475 WürzbPol. 161
- daß habermaß helt ein würzburger kornmaß und ein kornvirtel1495/1600 WürzbPol. 213
- daz mass, welches man kohrn viertl nennt, daran man soll messen waiz, dinckhel khern, kohrn, arbes, linsen, genauen hirsch, hanff koͤrner, lein waidt vnd klayen, daran gehen 6 mezen, aber an wasser 62 mass vnd ein halb seidl1555 AmbergUB. 86
- 1555 AmbergUB. 87
- daß halb kornvirtel und daß 16. teil macht ein reutermeßlein16. Jh. WürzbPol. 161
- auf ein trayling korn gehört das kornvirtel und 1/16 teil und 1/3 eines 16. teils16. Jh. WürzbPol. 162
- 1 ledi obst [in St. Gallen] haͤlt 4 große oder 8 korn-viertel. die groͤße dieser getreidemaaße ist unbekannt1805 Nelkenbrecher,MünzTschb. 271Faksimile - in Google Books
II
Maßgefäß
- 1385 SchrBodensee 13 (1884) 100
- ain rat hat geordnot ..., das ... alle kornverkoͤffer ir kornfiertel uffrecht halten1435 KonstanzRbfRotB. 120
- 16. Jh. WürzbPol. 160
- das kornviertel, womit man mißt, soll einen krapfen haben und unser herren zeichen und gerecht sein1640 MittErfurt 47 (1931) 38
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