Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kost(en)frei
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1kosten
2kosten
kost(en)frei
, adj.
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unentgeltlich, ohne Verpflichtung, für die eigene Beköstigung sorgen zu müssen, gebührenfrei
- hat inne [König] die statt mit allem ... kostfry gehalten1417 Geschfrd. der 5 Orte 103 (1950) 83
- sein gnade wil auch mich inn seiner gnaden landen unnd deinsten kostfry halten, vor schaden stehen unnd mit hovecleidunge uff vier pferde vorsorgenn gelich andernn siner gnade rethenn1496 ZNdSachs. 1891 S. 80
- der statt thorhüter laßen wir von der statt kostenfryg sitzen vnd blyben1548 NydauFrhB. 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch sollen die gerichtsheren die ... scheffen costenfrey haltenum 1573 PfälzW. I 279
- 1782 NCCPruss. VII 1671
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ist der schuldner verpflichtet, die rückzahlung kostenfrey an dem orte, wo der gläubiger zur zeit des geschlossenen vertrags seinen wohnsitz gehabt hat, zu leisten1794 PreußALR. I 11 § 769
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