Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisdirektorium

Kreisdirektorium

, n.


I Amt des Kreisdirektors (I), in den Quellen oft auch nur Direktorium genannt
  • 1654 Moser,StaatsR. 27 S. 149
  • 1655 Moser,StaatsR. 31 S. 3
  • 1664 Moser,StaatsR. 29 S. 129
  • 1665 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 270
  • 1701 Sachsse,MecklUrk. 408
  • dero crays-directorium, so mit dem crays-obristen-amt nichts gemein habe
    1705 Moser,StaatsR. 30 S. 223
  • sothane creyß-directoria ... zu requiriren waͤren, die reichs-schluͤsse ungeaͤndert conserviren zu helffen
    1705 RAbsch. IV 221
  • 1746 Moser,KreisVerf. 271
  • ob zwischen dem crays-directorio und crays-ausschreib-amt ein unterschid seye? daruͤber streitet man in einigen craysen
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 190
  • die alleinige befuͤgniß des dom-capituls zu Bamberg, sede vacante das kreis-directorium fortzufuͤhren
    1754 Beck,Staatspraxis 141
  • die gesandten und deputierten legitimieren sich ... entweder bei dem kreis-directorio allein oder zugleich bei dem kreisausschreibenden fürsten
    1757 RechtVerfMariaTher. 425
  • das kreis-directorium ... besteht ... in dem vorrechte eines kreis-standes, die kreis-versammlungen zu dirigiren und die gemeinschaftlichen kreis-angelegenheiten nach dem herkommen zu besorgen
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 494
  • wird ... ausdruͤcklich festgesezt, daß die worte kreisausschreibamt und kreisdirektorium in der allgemeinheit einerlei und gleichviel bedeuten und daß nur wieder insbesondere das direktorium bei versammeltem kreise ... einen eigenen, von der allgemeinheit auszuhebenden und, wo es darauf ankoͤmmt, mit eben dieser eignen benennung zu bezeichnenden gegenstand ausmacht ...
    1795 J.A. Reuß, Deductions- und Urk.-Slg. XIII (Ulm 1798) 261f.
  • oJ. Moser,StaatsR. 31 S. 45
II Amt eines Kreisdirektors (II), in der Regel abwechselnd von den einzelnen Kantonsdirektoren versehen
  • [das] craißdirectorium pflegt nach verfluß gewisser jahre von einem jeden rittercanton desselben craises auf den andern ... wiederum uͤbertragen zu werden ... nur ... in dem schwaͤbischen ritterkraise ist ... das craißdirectorium ... mit dem rittercanton Donau auf bestaͤndig verbunden worden
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 101f.
  • bey jedem rittercrais ein craisdirectorium bestellt, um ... im verhaͤltnis gegen auswaͤrtige den ganzen rittercrais zu vertreten ..., diejenigen vorfallenheiten ..., welche noch nicht gesetzlich bestimmt sind, vor die craisconvente ... zu bringen und ... den hierüber ... abgefaßten schluß auszufuͤhren. das erste ... gesetz, nach welchem die craisdirectorien ihr verfahren einzurichten haben, sind die ritterordnungen
    1788 Kerner,RRittersch. II 128
  • wurde bey dem fraͤnkischen und rheinischen rittercrais verglichen, daß die craisdirectorien unter den cantonen von zeit zu zeit umwechseln und von den cantonsdirectorien verwaltet werden sollten
    1788 Kerner,RRittersch. II 131
  • 1789 Kerner,RRittersch. III 172
  • 1789 Mader,ReichsrMag. XI 7
  • die saͤmmtlichen orts-direktorien ihren creyß-direktorien und diese dem general-direktorium untergeordnet sind
    1789 Mader,ReichsrMag. XI 92
  • 1789 Mader,ReichsrMag. XI 104
  • 1789 Mader,ReichsrMag. XI 112f.
III oberste Verwaltungsbehörde in einem Kreis (III 4) 

III 1 in Preußen seit Mitte des 18. Jh. an der Spitze einiger größerer Kreise, auch nach 1806
  • 1759 ActaBoruss.BehO. XII 32
  • 1810 Mamroth,PreußStaatsBest. 427
  • es sollen ... in jedem kreise bestehen: ... 2) ein kreisdirektorium, welches a) die polizeiverwaltung als erste landespolizei-instanz und als oberbehoͤrde der gemeinde- oder lokalpolizei ... versehen soll, ferner b) die kuratel der finanz- und kassenverwaltung von allen staatseinkuͤnften aus dem kreise, c) die direktion der kreiskommunalverwaltung und d) die handhabung der exekutivmittel in sich vereinigen wird
    PreußGS. 1812 S. 142
III 2 in Ansbach-Bayreuth unter preußischer Herrschaft seit 1797 vom König ernannte Kollegialbehörde
III 3 in Baden seit 1809 (an Stelle der bisherigen Provinzialregierungen) nach frz. Vorbild (Präfekturen), auch Kreisdirektion genannt, oberhalb der Bezirksämter und Lokalbehörden und unterhalb des Ministeriums des Innern eingerichtet und 1832 durch die Kreisregierungen ersetzt
  • 1809 SammlBadStBl. I 140
  • der geschaͤfts-kreis der kreisdirektorien begreift alle zur staats-verwaltung in den ihnen angewiesenen kreisen gehoͤrige gegenstaͤnde, so weit sie nicht hierunten namentlich ausgenommen sind. er faͤngt ... erst da an, wo der geschaͤfts-kreis der bezirks-stellen aufhoͤrt
    1809 SammlBadStBl. I 142
  • [das Ministerium des Innern betreffend:] den departements sind die kreis-directorien unmittelbar ... untergeordnet ...
    1809 SammlBadStBl. I 163
  • der geschaͤfts-kreis der departements beginnt erst da, wo der geschaͤfts-kreis der kreis-directorien aufhoͤrt
    1809 SammlBadStBl. I 165
  • 1810 L. Seiterich, Kreisdirektorium ... im ehem. Großherzogtum Baden/ZGO.2 42 (1928) 525
  • in administrativer hinsicht ... bestehen ... die neun kreisdirektorien ... aus 91 bezirks- und (damit verbundenen) 19 criminalaemtern
    1815 BadStatHdb. 43
  • die kreisdirektorien uͤben die censur
    1819 SammlBadStBl. II 382
  • 1832 ZGO.2 42 (1928) 538
unter Ausschluss der Schreibform(en):