Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreismatrikel

Kreismatrikel

, f.

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Verzeichnis der Kreisstände (I) und ihrer pflichtgemäßen Beiträge an Mannschaft und an Geld zu den Bedürfnissen des Kreises (III 2) und im Kriegsfall zur Unterhaltung des Reichsheeres
  • 1649 Lünig,CollN. I 1043
  • 1672 Moser,StaatsR. 29 S. 400
  • 1729 FreibDiözArch. 20 (1889) 259
  • [Titel e. Aufsatzes:] von der reichs- und crays-matricul der fraͤnckischen crays-staͤnde
    vor 1746 Moser,StaatsR. 30 S. 452
  • ein landsaͤssiges gut dasjenige genennet wird, welches tempore matriculae in den haͤnden eines reichsstaͤndischen unterthanen gewesen und von daher zur reichs- und creyß-matrickel unter dem ganzen anschlag des reichsstandes mit versteuret worden
    1764 Cramer,Neb. 42 S. 4
  • ordentlicher weise ist zwischen der nach denen craysen eingetheilten reichs-matricul, in so ferne selbige jeden crays ins besondere betrifft, und der special-matricul eines jeden crayses kein unterschid, weder was die liste der staͤnde noch ihre anschlaͤge betrifft; ausserordentlicher weise aber kan in ein- oder dem anderem sich ein unterschid ereignen, nemlich 1. wann ein crays jemand zum craysstand recipirt, der aber noch nicht auch vom reich zum reichsstand angenommen worden ist, welches sich jezuweilen zutraͤget, und da alsdann von der crays-matricul und standschafft keineswegs sich so gleich auch auf die reichs-matricul und standschafft schliessen laͤsset
    1773 Moser,KreisVerf. 700
  • kreis-matrikel ... das verzeichniß der stände eines reichs-kreises und derjenigen summe, welche ein jeder zu den bedürfnissen des kreises im nöthigen falle zu entrichten hat
    1775 Adelung II 1773
  • durch die errichtung der reichs- und crais-matriklen wurde jeder stand verpflichtet, von seinem territorium zu den gemeinsamen ausgaben des reiches und des craises, dem dieses territorium zugetheilt war, beizusteuren
    1789 Kerner,RRittersch. III 22
  • das ... ritter-corpus ... [ist] in keiner reichs, creyß und cammergerichtlichen matrikul begriffen
    1789 Mader,ReichsrMag. XI 7
  • es giebt verschiedene gattungen von matrikeln, als reichs-, creis- und landesmatrikeln 
    1802 RepRecht X 171
  • 1804 Gönner,StaatsR. 180
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