Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreismünzordnung

Kreismünzordnung

, f.

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wie Kreismünzedikt 
  • 1568 VeröfflNdsachs. X 1 S. 489
  • soll den münzständen freistehen, die ... verordente gwardin und münzmeister oder ihre eigenen gwardin und münzmeister zum münzen zu gebrauchen, doch alles nach inhalt der reichs- und kreis-münz- und probierordnung 
    1585 VeröfflNdsachs. X 3 S. 157