Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisumlage

Kreisumlage

, f.


I (außergewöhnliche) Kreisanlage (I) 
  • 1690 Moser,StaatsR. 31 S. 245
  • 1693 Moser,StaatsR. 28 S. 165
  • es ist ... eine nicht geringe beschwerde, daß der conventional- oder usual-fuß, welcher ohnehin ein illegaler und per conclusa circuli aboliter fuß ist, in allen crays-umlagen gebrauchet wird
    wohl 1740 Moser,KlSchr. X 197
  • von zeit zu zeit auf denen creyß-taͤgen eine creyß-umlag von roͤmer-monathen gemacht werden muß
    1766 Cramer,Neb. 64 S. 58
II die für die Bedürfnisse eines Kreises (III 4) unter Umständen zusätzlich auf die Bevölkerung umgelegte Geldsteuer 
  • 1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 110
  • anwendung des steuerfußes auf die gemeindebezirks- und kreisumlagen 
    1827 Rudhart,Finanzverw. 76
  • werden ... für gemeinsame bedürfnisse sämmtlicher gemeinden eines kreises ... kreisumlagen erhoben. diese ... kreisumlagen sind für die unterthanen eine große last, sowohl wegen ihrer öftern wiederkehr und wegen der größe des betrages, als wegen der anwendung des üblichen maßstabes, nach welchem sie vertheilt werden
    1827 Rudhart,Finanzverw. 184