Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreuzerlehen

Kreuzerlehen

, n.

kleines bäuerliches Leihegut
  • wer sein selbst brot isset, der gibt dem schultheissen jährliches zu wisser 6 dn. ohne die leuth, die in creutzer lähen sitzen, und ohne die leuth, die wein und brot feil hand
    oJ. Thurgau/GrW. I 286