Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreuzheller

Kreuzheller

, m.

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eine Bezeichnung für den Heller; aufgrund des darauf geprägten Kreuzes; dann allg.: ein geringwertiges Geldstück
  • sich ... mancher ... ein herren muß schelten lassen, der nicht wol ein creutzheller im seckel hat
    1624 J.H. Faber, Vale Minoritanum (Ulm 1624) 21
  • wie z.e. allhier in Frankf. ein geschlecht, namentlich die Heller, ware, so das recht creutz-heller zu muͤntzen hatte, ingleichen soll Jacob Knoblauch das recht turnes zu schlagen gehabt haban
    1731 AnmFrankfRef. I 627