Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreuziger

Kreuziger

, m.

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aus mittellateinisch crucigerus "Kreuzträger" entlehnt

I Deutschordensritter
  • das landt zu Prewszen von alders her und die hirschafft der crewtziger doselbist were uszgefloszen us der cronen von Polen
    1454 ScrRPruss. III 659
  • die ordensgenossen nicht mehr bruͤdere sondern creutzherrn geheissen sein wolten, dagegen aber von den vnterthanen creutziger genennet worden
    1599 Schütz,HistPruss. 87r
II
Barfüßermönch
unter Ausschluss der Schreibform(en):