Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreuzstraße

Kreuzstraße

, f.

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Wegkreuzung
vgl. Kreuzweg
  • das cleger mege den geschworenen knecht nemmen und solche pfand auf freier kayserlicher kreizstraß offentlich umb sein schuld und darauf gegangen erlitten und gerichtstaxirten schaden außschreyen lassen
    1567 WürtLändlRQ. I 217
  • erkenne er [Kläger] sich bei seinem eid, daß durch des gerichts ring ein kreuzstraß gemacht und an vier orthen des gerichts geöffnet werde, dadurch der geschworen gerichtswaibel und fronbott gon ... und ... den sächern und antwortern ... verkünden solle ..., daß sie kommen und den klägern auf ihr klag antwort gebend
    1673 Moser-Nef,SGallen VII 99
unter Ausschluss der Schreibform(en):