Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krieg(s)gericht
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Krieg(s)gericht
, n.
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I
Gericht über beziehungsweise für Militärpersonen, deren Angehörige und Gesinde, das nach der Art der Verfahrens geistliches oder weltliches, ziviles oder strafrechtliches, ordentliches oder außerordentliches Kriegsgericht sein kann
- [den 13. hujus hat des von Beuren regiment das gericht mitten auf dem platz vor dem Römer gehalten. seind ihrer 26 im zirk herumb als richter auf bänken gesessen, war der schultheiß der 27.; in die mitten ward ein tisch gestellt, daran der schreiber saß. damals hat der profoß vier knecht vorgestellt.] den 3. februarii ist wieder kriegsgericht gehalten worden und ist damals ein soldat, so das leben verwirkt, von der bürgerschaft erbeten, daß er gnad erlangt hat1547 QFrankfG. II 347Faksimile - in Google Books
- daß sie [kriegs-articul] ... in den sämptlichen krieg-gerichten und urtheiln zu jederzeit jhre beständige rechtskrafft haben, und mit der execution hiernach verfahren werden soll1632 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 389 [ebd. 414]
- [Übschr.:] formirung eines peinlichen kriegsgerichts1657 ZRG.2 Germ. 25 (1904) 58Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das consistorium ecclesiasticum oder geistliche kriegsgericht1668 DWB. V 2270
- 1669 Dähnert,Samml. III 1292
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- 1672 Emminghaus,CJGerm. II 390
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- regeln, den gerichtlichen proceß, wie selbiger bey den krieges-gerichten gehalten werden soll, betreffend1682 Dähnert,Samml. III 172Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1682 RAbsch. IV 143
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- 1707 Dähnert,Samml. III 229
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- 1711 Lünig,CJMilit. 905
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- 1712 Krünitz,Enzykl. 50 S. 513
- 1714 HessSamml. III 754
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- 1720 Lünig,TheatrCerem. II 1233
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- es haben ... alle, die im kriegs-gericht sitzen, beym votiren gleiches ansehen und gewalt, also, daß man dabey weder auf wuͤrde noch alter siehet1723 Lünig,CJMilit. Anh. 474Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1734 Ehlers,HambWehrverf. 66
- 1736 Hagemann,PractErört. I 171
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- 1740 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 90
- spiesrecht. war bey den alten ein feyerliches kriegsgerichte, da der missethaͤter nach vorgegangner kurzer untersuchung und verurtheilung mit spiessen durchstochen und getoͤdtet wurde1762 Wiesand 999Faksimile - in Google Books
- standgericht. ist ein gewoͤhnliches kriegsgericht ... das verbrechen muß kundbar seyn und die strafe muß aus den articulsbriefen erhellen ... der profoß klaget an. die richter verdammen und der auditeur zerbricht den stab, da denn das urthel ohne gnade und verzug vollstrecket wird1762 Wiesand 1012Faksimile - in Google Books
- kann ... der officier die mangelnde einwilligung der eltern [zur Heirat eines bei der Armee stehenden Sohnes] nicht suppliren, sondern das gehoͤrt fuͤrs geistliche kriegesgericht1771 Zincke,KriegsRGel. 38Faksimile (ca. 118 KB)
- 1771 Zincke,KriegsRGel. 49
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- 1773 Hessen/QNPrivatR. II 2 S. 370
- 1783 WeistNassau II 299
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- die kriegsgerichte sind entweder kammer- und standrechte oder eigentliche kriegsrechte. das erste geht auf buͤrgerliche sachen und geringe vergehungen und das leztere auf hauptverbrechen1785 Fischer,KamPolR. II 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es gibt ferner außerordentliche kriegsgerichte und standrechte im freyen felde1785 Fischer,KamPolR. II 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [d. generalauditoriat zu Berlin] ist das oberste kriegsgericht in civil- und kriminalsachen uͤber die ganze preußische armee, besteht aus dem generalauditeur, zween oberauditeurs, 1 geheimen sekretair, registrator und 1 kanzlisten. von ihm werden die akten in der weiteren instanz an die preußischen universitaͤten und schoͤppenstuͤhle gesendet1785 Fischer,KamPolR. II 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle militairpersonen ... haben mit ihren frauen, kindern und domestiken ihr forum privilegiatum vor den koͤnigl. kriegsgerichten. diese werden in unter- oder regiments- und in ober- oder general-kriegsgerichte abgetheilet. zum regiments-kriegsgerichte werden unter dem vorsitze eines regimentsofficiers zwey kapitains, zwey lieutenants, zwey faͤhndriche, zwey feldwebel, zwey sergeanten, zwey fuͤhrer und der regimentsauditeur ..., zum generalkriegsgerichte aber eine generalsperson als praͤses, einige obristen, obristlieutenants und andere officiere nebst einem ober- oder generalauditeur verordnet1788 Gadebusch,Staatskunde II 263Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1789 Schwarz,LausWB. V 86
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- kriegs-konsistorium, feld-consistorium, militaͤr-consistorium, das geistliche feld- und kriegs-gericht, vor welches die geistlichen sachen gehoͤren1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 134
- bey dem stand-gerichte oder stand-rechte, welches als ein ausserordentliches kriegs-gericht von dem ... stand-rechte in civil-sachen unterschieden werden muß, wird der verbrecher, welcher auf frischer that und in flagranti angetroffen worden ist, ... nach gesprochenem urtheile sogleich bestraft1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 482
- die personen, deren die kriegs-gerichte zu handhabung der justiz sich zu bedienen pflegen, sind: der auditeur, der kriegs-secretaͤr, der general-profoß und general-gewaltiger, der rumor-meister, der gerichts-webel, der profoß und die stecken-knechte1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 523
- zu einem gehörig besetzten kriegsgerichte wird in friedenszeiten der chef oder commandeur oder ein von diesem dazu commandirter officier nebst dem auditeur erfordert1794 PreußALR. I 12 § 92
- soldaten, welche, den gerichtsstand der gelegenen sache ausgenommen, gewöhnlich nur bey den kriegsgerichten belangt werden können1800 Grolman,GerichtlVerf. 54Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1802 WeistNassau II 299 [Zusammensetzung]
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- wenn das von einer militairperson begangene verbrechen oder dienstvergehen von der beschaffenheit ist, daß es der regiments-kommandeur nicht fuͤr sich bestrafen kann, so soll daruͤber durch ein kriegsgericht erkannt werden1810 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1104
- 1810 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1107f.
- 1818 ProtBundesversamml. VI 254
- in ansehung der sachen, welche bey den kriegs-gerichten vorkommen, sind die kriegs-gerichte entweder geistliche oder weltliche ... die weltlichen sachen werden in buͤrgerliche und peinliche unterschiedenoJ. Krünitz,Enzykl. 50 S. 479
- das ordentliche kriegs-gericht, welches auch malefiz-gericht genannt wird, wird uͤber verbrecher unter dach und zelte gehalten und es wird dabey nach der ... ordnung des peinlichen processes verfahrenoJ. Krünitz,Enzykl. 50 S. 482
- das spieß-gericht ..., welches ehemahls auch ein ausserordentliches kriegs-gericht war, ist heut zu tage nicht mehr gebraͤuchlich. der delinquent wurde unter freyem himmel in einen kreis gebracht, von dem profoße angeklagt und ihm 3 tage zur defension gelassen. wenn er nach verfluß derselben zum tode verurtheilet wurde, so mußte er durch die gassen der auf beyden seiten gestellten spieß-traͤger laufen, von welchen er alsdann im laufen durchstochen wurdeoJ. Krünitz,Enzykl. 50 S. 487
- in ansehung der personen, mit welchen kriegs-gerichte besetzt sind, ... gibt es militarische und vermischte gerichte. militarische gerichte sind diejenigen, welche lauter militaͤr-personen zu beysitzern haben. diejenigen, welche ... auch buͤrgerliche zu beysitzern haben, werden vermischte gerichte ... genannt. lezteres geschieht ..., wenn militaͤr-personen mit buͤrgerlichen etwas zu thun habenoJ. Krünitz,Enzykl. 50 S. 491
- von denen personen, welche unter den kriegs-gerichten stehen. unter dem foro militari ... stehen nicht nur wirkliche soldaten, sondern auch alle diejenigen, welche sich bey der armee ... aufhalten und was sonst noch der armee folgt ... allgemeine regel ist, daß die frau, kinder und gesinde ihr forum haben, wo solches der mann, vater und herr hatoJ. Krünitz,Enzykl. 50 S. 499
II
Gerichtshoheit über Militärpersonen
- [bei der Frage, ob die stadt-coͤllnische-militz das forum privilegiatum militare zu geniessen habe,] gruͤndet sich der stadt-rath theils auf das der stadt Coͤlln als einem unmittelbaren reichstande zustehende jus armandiae, theils auf das daraus herfliessende kriegs-gericht, theils auf das aus dem vorhergehenden nothwendig folgende forum militare privilegiatum1762 Cramer,Neb. 29 S. 108Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"