Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsherr
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Kriegsgesetz
Krieggut
krieghaft
krieghaftig
Kriegshauptmann
Kriegsherr
, m.
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I
derjenige, in dessen Auftrag ein Kriegshauptmann (I und II) mit seinen Soldaten oder Söldnern Krieg führt
- sie [soldaten] sollen auch schweeren, dass sie dem fürsten des krieges und kriegs-herrn, denen obersten und denen hauptleuten das, was ihnen von rechts wegen zukommt, lassen und darlieffern wollen1508 v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 183
- 1555 Fronsperger,Kriegsregiment 5r
- sie machen gemeynlich reuerß gegen einander, der kriegßherr vnnd feldtmarschalck1555 Fronsperger,Kriegsregiment 37r
- 1555 Fronsperger,Kriegsregiment 44v
- 1563 Moser,KreisAbsch. I 225
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- 1583 AnzGMus. 8 (1839) 166
- so aber ain kriegs herr die obrist veldthauptmannschafft selbst verwallte, dann hat er ein obrist leutenant, derselb soll fürderlicher zum krieg erfahren unnd geschickht sein16. Jh. v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 303
- der idee des kriegsherrn entspricht die des söldners, wird die leistung des kriegs dienstes als eine folge des verhältnisses des bürgers gegen den staat angesehen, so erscheint der könig als oberhaupt des staats und nicht als kriegsherr, der soldat gelobt ihm als einem solchen und seinem vaterlande treue1808 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 452
II
Landesherr als oberster Befehlshaber des Heeres
- soll ... der ... kriegßherr ... auff dem wasser oder meer haben sein ... obersten admiral, welcher an statt seines herrn ... gewalt und befelch aller kriegß und ander sachen [hat]1565 Fronsperger,MeerKriegsO. 239
- ein jeder soldat soll sr. koͤnigl. majestaͤt als seinem oberhaupte und krieges-herrn getreu, hold, gehorsam und gewaͤrtig seyn1749 CCMarch. Cont. IV 155Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- unmittelbare vom kriegesherrn gegebene ordren ... als unmittelbare besondere gesetze anzusehen sind1771 Zincke,KriegsRGel. 4Faksimile (ca. 101 KB)
- [Oberkriegsgerichte,] welche des kriegs-herrn person vorstellen1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 546
III
Mitglied eines reichsstädtischen Kriegsamts (III)
- 1434 Sander,Nürnb. 187
- 1450 NürnbChr. II 244f.
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- der haubtman sol kainen trabanten aus laßen laufen, sie haben dann laub von kriegsherren und sagen dem haubtman ain wortzaichen1450 NürnbChr. II 283Faksimile - in Google Books
- 1450 NürnbChr. II 325
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- 1480 Nürnberg/ZSchweizG. 5 (1925) 234 Anm. 7 zu S. 233
- zween des innern rahts, die man kriegsherren ... nennet1668 DWB. V 2276
- 17. Jh. Augsburg/Birlinger,WB. 293
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- 17. Jh. SchwäbWB. IV 754
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