Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsorder
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, f.
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Grdw. zu frz. ordre "Regel, Gesetz, Befehl"
Befehl des Kriegsherrn (II) oder eines von ihm ermächtigten Untergebenen
Befehl des Kriegsherrn (II) oder eines von ihm ermächtigten Untergebenen
- [Buchtitel:] E.Fr. Hendrich, de mandatis ducum militarium ... von kriegs-ordre ... [Jena 1691]
- 1691 Stieler 1401
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- die genaueste nachlebung solcher kriegs-ordren nur ..., wenn sie von einem souverainen fuͤrsten und der den krieg selber verstehet herkommet, nicht aber so unvermeidlich sey, wenn ein verstaͤndiger general von [Kauf-]leuten ... commandiret wird1696 Winckler,Edelm. 472
- kriegesordren ... betreffen entweder den kriegesdienst mittelbar oder unmittelbar. die ersten heißen auch regimentsbefehle. von solchen ordren ist nun ohnstreitig, daß, wenn sie a) nicht ausdruͤcklich wider das natuͤrliche goͤttliche gesetz laufen, als so weit sich keines fuͤrsten und seiner nachgeordneten macht erstrecket, und wenn sie b) alle erfordernisse haben, puͤnktlich und nach dem inhalt zu vollstrecken, diejenigen aber, denen sie gegeben sind, nicht widerreden duͤrfen ... nur muß entweder die ordre vom fuͤrsten selbst oder demjenigen, der nach der subordination dazu befugt ist, der unter beyden stehenden militz gegeben seyn1771 Zincke,KriegsRGel. 4f.Faksimile (ca. 101 KB)
- 1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 644 Anm.
- wendet man die allgemeinen hoheitsrechte auf das landesherrliche recht des krieges an, so entspringet daraus das recht ... 3) sogenannte kriegsordres zu geben1805 RepRecht XII 243Faksimile (ca. 370 KB)