Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsstrafe

Kriegsstrafe

, f.

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zur Aburteilung soldatischer Vergehen ausschließlich von Kriegsgerichten (I) verwendete Strafart beziehungsweise ausgesprochene Strafe
  • 1691 Stieler 2184
  • uebrigens gehoͤren auch gemeine verbrechen der soldaten der ordnung nach fuͤr die krieges- und nicht civilobrigkeit, ja es werden auch in diesen verbrechen nicht krieges-, sondern gemeine strafen gebrauchet
    1771 Zincke,KriegsRGel. 54
  • 1771 Zincke,KriegsRGel. 57ff. [Aufzählung d. Strafarten]
  • kein krieges-unterrichter ausser dem kriegesherrn darf in kriegesverbrechen eine bey der militz ungewoͤhnliche kriegesstrafe oder eine andere kriegesstrafe verhaͤngen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 62