Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krummstab

Krummstab

, m.

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Bischofsstab und übtr. die geistliche (Lehns-)Herrschaft
  • krumbstab schleußt niemand aus, das ist documenta stifft coͤllnischer erb- und kunkellehne
    1632 Kamptz,PreußProvR. III 304
  • coͤllnischer krumstab schleußt die weiber auß: das ist klare vorstellung, daß die erzstifft-coͤllnische lehne regulariter auf den mannstamm allein gewidmet und nach dessen abgang dem ertzstifft ipso facto zuruͤck- und anheim fallen
    1696 Kamptz,PreußProvR. III 304
  • zumal der krummstab nicht leicht jemanden de sanguine ausschlösse
    1740 Westfalen/FestgEitel 36
  • der unmittelbare freye reichs-adel ... ist noch der gluͤcklichste, weil er ... von dem krumstab ... geschuͤtzet wird
    1752 v.Loen,Adel 298
  • unter dem krumstab ist gut wohnen
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 57
  • das schoͤne betraͤchtliche land, was noch bis auf den heutigen tag unter dem krummstabe dieses geistlichen hirten zu Paderborn in secularibus et ecclesiasticis regieret wird
    1781 HistBeitrPreuß. I 344