Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kruzifix

Kruzifix

, n.

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Bed. wie neuhochdeutsch, mit verschiedenen Funktionen im Rechtsleben
  • nach der verurteylung des armen zum tode sol man ... jme auch in dem fuͤrn fur gericht vnd aussfuͤrn zum tode stettigs ein crucifix vor tragen
    1507 BambHGO. Art. 124
  • an etlichen orten helt mann die gewonheit, daß gezeugen zween finger auff das euangelium oder auff ein crucifix legen, wenn sie den eydt thůn sollen
    TeutschForm. 1571 113r
  • um die grenzen zu bestimmen bedient man sich verschiedener zeichen ... unter den kuͤnstlichen aber sind ... merkwuͤrdig: crucifixe von stein oder holz
    1801 RepRecht VIII 156
unter Ausschluss der Schreibform(en):