Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): küren
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küren
, swv.I amtlich prüfen, begutachten, meist mit zufriedenstellendem Ergebnis: abnehmen; gelegentlich aber auch: beanstanden
II obrigkeitlich für Recht befinden, beschließen, festsetzen, anordnen; auch: durch Mitwirkung an einer 1Kür (B I) an dieselbe gebunden sein
III (aus-)wählen
IV aus Bedeutung I entwickelt und verstreut belegt: zu Gericht sitzen, über etwas urteilen, eine Strafe festsetzen, jemanden verurteilen