Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuhrecht/kuhrecht

Kuhrecht

, n., tw. f.

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die Berechtigung, eine Kuh oder ein entsprechendes anderes Tier auf einer Alpe (I) zu sömmern, auch der (ideelle) Alpanteil
  • 1492 AppenzUB. II 2 S. 249
  • das küherecht in den wiesen: ein herr mag 5 kühe, einen farren und 3 pferde den ganzen sommer hindurch darin haben, was angeschlagen wird zu 400 gl.
    1504 SchweizId. VI 285
  • 1585 AppenzUB. III 3 S. 210f.
  • 1616 SchweizId. VI 285
  • 1775 Niedersimmental 191
  • 1794 InterlakenR. 676
  • welches kührecht oder allmentpläz er auch hinleihen kan, doch niemand anders als einer in der dorfmarch angesessenen haushaltung
    1796 Niedersimmental 212
  • der aber kuerechten zu gerathen hat, der soll es ainen alpenverwanten verlassen, aber keinen außer der pfarr zu verkaufen oder zu verlassen macht haben
    oJ. Tirol/ÖW. V 36
  • eine kuh von 3 jahren und darüber zählt für ein kuhrecht 
    oJ. SchweizId. VI 286
unter Ausschluss der Schreibform(en):

kuhrecht

, adj.

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  • alpen-weiden und küögräser in denen kührechten alpen
    1614 SchweizId. VI 286
  • 1689 SchweizId. VI 286
unter Ausschluss der Schreibform(en):