Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurantwährung

Kurantwährung

, f.

gangbare Währung im Unterschied zu Rechnungseinheiten in Handel u. Finanzverwaltung
  • 1656 RAbsch. IV Zugabe 93
  • solche besoldungen, wenn sie in kurrentwaͤhrung bezogen werden, immer in kameralwaͤhrung anzusetzen und zu berechnen sein
    1788 HdbchÖstGes. XV 206