Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurfürstenanschlag
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, m.
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auf einen Kurfürsten (I) bezogener Rechnungsfuß bei der Erhebung von Reichssteuern
- der lande halben, so zum reich gehörig geweest, erkler sich kais. mt. uf 2 churfurstenanschleg1548 UrkBurgundKr. I 362
- 1687 Moser,StaatsR. 31 S. 76
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- 1707 Moser,StaatsR. 33 S. 192
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- daß zwar der burgundische crayß bey seiner erstern dem reich ... angeflossnen incorporation den doppelten chur-fuͤrsten-anschlag auf sich genommen, er doch solche niemalen entrichtet1731 Moser,StaatsR. I 322Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- burgundischer kreis. ... Oestreich gibt von wegen dieser lande einen halben churfuͤrsten-anschlag zum unterhalt des kammer-gerichtes, ohne deshalb die reichs-gerichtbarkeit uͤber sich zu erkennen1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 542
- sie haben ... die verbindlichkeit, als kurfürsten einen höhern beitrag zu den reichsbedürfnissen kurfürstenanschlag zu leisten1804 Gönner,StaatsR. 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)