Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurfürstenanschlag

Kurfürstenanschlag

, m.

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auf einen Kurfürsten (I) bezogener Rechnungsfuß bei der Erhebung von Reichssteuern
  • der lande halben, so zum reich gehörig geweest, erkler sich kais. mt. uf 2 churfurstenanschleg 
    1548 UrkBurgundKr. I 362
  • 1687 Moser,StaatsR. 31 S. 76
  • 1707 Moser,StaatsR. 33 S. 192
  • daß zwar der burgundische crayß bey seiner erstern dem reich ... angeflossnen incorporation den doppelten chur-fuͤrsten-anschlag auf sich genommen, er doch solche niemalen entrichtet
    1731 Moser,StaatsR. I 322
  • burgundischer kreis. ... Oestreich gibt von wegen dieser lande einen halben churfuͤrsten-anschlag zum unterhalt des kammer-gerichtes, ohne deshalb die reichs-gerichtbarkeit uͤber sich zu erkennen
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 542
  • sie haben ... die verbindlichkeit, als kurfürsten einen höhern beitrag zu den reichsbedürfnissen kurfürstenanschlag zu leisten
    1804 Gönner,StaatsR. 202
unter Ausschluss der Schreibform(en):