Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurkreis
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, m.
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I
dasjenige Gebiet eines Kurfürsten (I), mit dem die Kurwürde verbunden ist, auch allgemein das Territorium eines Kurfürsten (I)
- in den chuerkreyß gehören nachgeschriebene ampte, stedte und flecken1547 Sachsen/Posse,Privaturk. 213
- nachdem Wittenberg die hauptstadt in der cur zu Sachsen und aldo ... ein consistorium ist ..., soll diese kirche im kurkreis zu Sachsen eine metropolis sein, nach der sich die kirchen im curkreis richten1555 Sehling,EvKO. I 1 S. 311 Anm. 1Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1638 CAug. I 1134
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- 1720 Lünig,TheatrCerem. II 644
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- den alten churfuͤrsten man solches [priuilegia de non appellando] nicht weiter, als ihr chur-creyß gehet, zugestehen will1751 Buder 222Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- gleichwie nun ein jeder weltlicher churfuͤrst seinen besondern churcreis hat, worauf die churwuͤrde als ein annexum reale im grund selbst beruhet1770 Kreittmayr,StaatsR. 216Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1791 Pütter,ErörtStaatsR. I 447
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II
ein Reichskreis, der Kurlande enthält
- die unterstützung der reichs-cammer-gerichtbarkeit war eine der erheblichsten motiuen zur anlegung der creysse. standen nun die chur-lande nachhero in creyssen, schiene es unbillig und fast unzulaͤßlich, daß die chur-creysse mit der reichs-cammer nichts zu thun haben wolten1724 J.C. Spener, Teutsches Jus publicum III Frankfurt (1724) 73
- vor 1746 Moser,StaatsR. 26 S. 250
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III
der Reichskreis der vier rheinischen Kurfürsten (I)
vgl.
Kurfürstkreis,
Kurland
- daß ... zwey besondere creyse formiret wuͤrden, wovon der eine, so die geistlichen churfuͤrsten und den von der Pfalz begreiffet, der nieder-rheinische oder auch der chur-creyß insbesondere ... genennet wurde1741 C.F. Necker, Unterricht in dem Staats-Recht des h. r. R. teutscher Nation (Marburg 1741) II 76
- 1745 Moser,StaatsR. 28 S. 228
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