Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurwürde
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kürwunden
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, f.
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lat. electoratus
idR. an den Besitz eines Kurlandes gebundenes Amt eines Kurfürsten (I); im engeren Sinn: das Recht eines Kurfürsten (I) zur Wahl des deutschen Königs
idR. an den Besitz eines Kurlandes gebundenes Amt eines Kurfürsten (I); im engeren Sinn: das Recht eines Kurfürsten (I) zur Wahl des deutschen Königs
vgl.
1Kür (C I 2),
Kurdignität,
Kurfürstentum (I),
Kurfürstenwürde,
Kurhut (II),
Kürrecht (B IV),
Kürstimme (II),
Kürstimme (III)
Sachhinweis: HRG.1 II 1314 - 1319
- 1635 RAbsch. III 539
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- 1668 Fugger,Ehrensp. 292
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- 1695 Moser,StaatsR. 27 S. 340
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- die weltl. chur-wuͤrde ist erblich1705 KlugeBeamte I2 Anweiser s.v. chur-fuͤrsten
- daß das vicariat denen pfaltzgrafen nicht wegen der chur-wuͤrde, sondern wegen der pfaltzgrafschafft competire1742 Moser,StaatsR. VII 429Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das kayserliche commißions-decret de an. 1708 gedencke keiner braunschweigische chur-lande, und daß die chur-wuͤrde nicht realiter darauf haffte, seye daher klar, weil dise chur-wuͤrde nicht mit dem land ad quoscunque agnatos kommen, sondern nach abgang des jetzigen chur-braunschweigischen manns-stamms wieder erloͤschen solle, folglich seye es ein privilegium personale1746 Moser,StaatsR. 27 S. 347Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1747 Moser,StaatsR. 33 S. 5
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- ob eine dame die chur-wuͤrde besitzen koͤnne?1747 Moser,StaatsR. 33 S. 224 [ebd. 227]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1751 Buder 209
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- daß die chur-wuͤrde in selbigen [geistlichen churfuͤrstenthuͤmern] nicht sowohl auf dem stifts-land, als vielmehr der person des erz-bischofs beruhe; daß diese nicht ihrer lande, sondern ihrer erz-canzler-aemter halben bey der wahl stimme und stand fuͤhreten1751 Buder 223Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- ist dieses ... reichs-gesetz vorhanden, daß ein jeder herr, welcher solche lande besitzet, auf und mit welchen die chur-wuͤrde hergebracht ...ist, auch alle dieser wuͤrde anhaͤngige und hergebrachte gerechtsame ... zu verrichten, besonders aber die wahl eines roͤmischen koͤnigs zum kayser vollfuͤhren zu helfen, allerdings und ohne widerrede berechtiget sey1755 Hempel,StaatsLex. IX 8
- chur-wuͤrde, electoratus ... selbige haftet auf den landen1755 Hempel,StaatsLex. IX 48
- 1768 Dalberg,Widerlegung 43
- daß die geistliche churwuͤrde auf dem erzamt und die weltliche auf den churlanden beruhe, ist ... in der guͤld. bulle ... versehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1792 Pütter,ErörtStaatsR. I 355
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- es soll auch keine neue kurwürde ohne des gesamten reichs einwilligung erteilt werdenum 1795 StaatsRHeilRömR. 58
- 1803 SammlBadStBl. I 1136
- nach mannichfaltigen veränderungen ... haben die kurwürde 1) der reichserzkanzlar, 2) Böhmen, 3) Pfalzbaiern, 4) Sachsen, 5) Brandenburg, 6) Braunschweig Lüneburg, 7) Salzburg, 8) Baden, 9) Hessencassel, 10) Würtemberg1804 Gönner,StaatsR. 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)