Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Laden/laden

Laden

, m.
I in der ursprünglichen Bedeutung "Brett, Bohle" als Tragbahre, auf der der Schwerverbrecher zur Richtstätte getragen wird
II bes. Bedeutung ,Brett zum Schutz des Fensters, Fensterladen', davon ausgehend in den frühen Belegen oft, später vereinzelt ein für den Warenverkauf zu öffnender, klappbarer Fensterladen, dann der aus Brettern hergestellte Verkaufsstand und schließlich übtr. der Verkaufsraum selbst und wie Kaufladen 
  • 1 rsprw.

laden

, v., vereinzelt subst.inf.
einladen, berufen, z. Kommen auffordern
I jem. bittend einladen
  • 1 zu Gast bitten
  • 2 zur Ehe auffordern, heiraten
II jem. fordernd, befehlend einladen, zum Kommen auffordern
  • 1 insbesondere vor Gericht oder Obrigkeit
  • 2 jem. herbeirufen, zuziehen oder mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck zusammenrufen
III jem. duldend einladen, Zutritt gewähren
IV herausfordern
V Gesinde dingen