Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lägerer
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, m.
wie Lagerherr (I)
- mit den gessten vnd legrern zu reden, die vber jar hie liegen, das sich die auch zu der stat halden1434 WienCopeyBuch 4Faksimile - in Google Books
- die gest und oberlender hie zu W. uber jar ligund und ir stet legrer haben und handeln mit kauffen und verkauffen1444 Wien/Dopsch,Forsch. VI 76
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