Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lähmhaft
lähmhaft
, adj.
unbeweglich, gelähmt
- schlägt einer einen mit einem flachen messer, prügel oder andern waffe, das nicht wundet, beinschrötig noch lähmhaft ist, ist die buße ... 15 pf.1650 Zehnter,Messelh. 338
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