Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lähmhaft

lähmhaft

, adj.

unbeweglich, gelähmt
  • schlägt einer einen mit einem flachen messer, prügel oder andern waffe, das nicht wundet, beinschrötig noch lähmhaft ist, ist die buße ... 15 pf.
    1650 Zehnter,Messelh. 338