Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Läusezoll

Läusezoll

, m.

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I das vom König verliehene Recht, von den Bürgern Frankfurts, die auf Bänken vor den Häusern u. in Fensterauslagen während der Herbstmesse öffentlich Waren feilbieten, eine kleine Abgabe zu erheben; die Abgabe selbst; der Zoll, später auch auf die Frühjahrsmesse gelegt, wird 1848 aufgehoben
  • diese nachgeschriebene lehen, die von vnß vnd dem reiche zu lehen ruren, ... einen zolle in der alten meeße genandt der luͤse zolle 
    1417 J.H. Tabor, Vertheidigtes Kayserliches Eigenthum ... des altbelehnten Vasallen vor jedem neuern Besitzer ... (o.O. 1775) 81
  • 1420 ArchFrankfG. 2, 7 (1855) 162
  • 1440 Scharff,Dreieich 70
  • 1612 VeröfflFrankf. VII 2 S. 458
  • 1612/13 VeröfflFrankf. VII 2 S. 503
  • leuß-zoll: wird auch der kleine zoll genant, wird gehoben ... in der zahl-woche, beyder messen, von allen die einen offenen krahm haben, durch die deputirten hn. von der dritten banck, welche auf der recheney sitzen, mit zuziehung des kellers auf dem Roͤmer
    1734 Lersner,FrankfChr. II 1 S. 551
II volkstüml. Bez. für den landesfürstl. Zoll auf den Verkauf v. gebrauchter Kleidung