Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lahm

lahm

, adj.

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zum Verbalstamm *lem- ,brechen' gehörig (vgl. Kluge20 419)
gliederschwach, bewegungsunfähig (rechtlich bedeutsam für den Rechtsstatus des Betroffenen sowie als Folge einer Körperverletzung)
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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