Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Landacht
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Lämmerzins
Lammfuß
Lammsgras
Lammshaupt
Lämmlein
Lampelgeld
Lampenzehnt(e)
Lampenzins
Land
1Landacht
2Landacht
, f., 1Landesacht, f.
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vom Landesherrn oder seinem Gericht verfügte Friedloslegung zU. Reichacht
zu
1Acht (II 2)
- dor um [Totschlag] sint sy dernt mol vor gericht geloden, sint nicht standen, dor um synt geton in lantochtum 1400 ZWestpreuß. 4 (1881) 14
- wellicher hinforder ... mit vehdebrieven vnnd wehgelagerungen oder sunst ettwas theetlichs vornymbt, auch wer eynen sollichen wissentlich hawset etc., wan sie offenbar gemacht, ane alle weitter erklerunge in die hochste landtachtt gefallen vnd leibes vnnd lebens verlustig seyn [sollen]1526 Haltaus 1157Faksimile - in Google Books
- kan ein roͤm. kayser ... den thaͤter in die reichs-acht erklaͤren ... zwar haben auch die staͤnde des reichs ihre lands- oder unter-acht ... sie erstrecken sich aber nur uͤber das territorium, nicht uͤber das gantze reich1705 KlugeBeamte I2 98Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- man pfleget ... den bann oder die acht in die reichsacht und landacht einzutheilen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1604
- auch sind die geaͤchteten unfaͤhig lehen zu erwerben. das gilt nicht allein von der reichs, sondern aus der landesacht, nemlich der saͤchsischen oberacht1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 267Faksimile - in Google Books
- man pflegt ... die acht in die reichsacht und landacht einzutheilen. auf jene wird von den reichsgerichten wegen eines gebrochenen landfriedens erkannt, diese hingegen wird in einer jeden provinz nach dem achtsprocesse wider fluͤchtige missethaͤter angestellet ... [und] aͤussert ihre folgen ... nur in einzelnen reichsstaͤndischen gebieten1798 RepRecht I 166Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das recht, einen missethaͤter in die landacht zu erklaͤren, ist allen denjenigen, welche das merum und mixtum imperium besitzen, zustaͤndig1798 RepRecht I 169Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 Krünitz,Enzykl. 59 S. 405