Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)fron

Land(es)fron

, f.

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Fron (I) für das Land (II 1) 
  • 1563 Brunn,WGUnivHeidelb. 225 Anm. 1
  • ein land- oder zentfrohn 
    1642 SchriesheimW. 234
  • landfrohnen. ebenso muß die unterthanschaft von der untersten klasse, nemlich die bauern, dem staate im nothfalle hand- und fußdienste entweder wirklich leisten oder dafuͤr die dienst- und hufengelder bezahlen
    1785 Fischer,KamPolR. III 337
  • 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 28
  • wir unterscheiden zweierlei gattungen von landesfrohnen ... solche, welche der landesherr zu seinem und des landes unmittelbarem dienste zu fordern berechtigt ist ... solche, welche das land einer fremden macht zu leisten gehalten wird, vornehmlich bei durchmaͤrschen, einquartierungen einer fremden macht zu leisten gehalten wird, vornehmlich bei durchmaͤrschen, einquartierungen
    1798 F.A.H. Weckherlin, Darstellung der Grundsaeze, nach welchen Frohndienste und insbesondere Landesfrohnen auszutheilen ... sind (Stuttgart 1798) 47
  • 1815 WirtRealIndex I 62
  • 1818 Hagemann,PractErört. VI 104 Anm. 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):