Land(es)gebot, n.

I ursprünglich landesherrliche Einzelverfügung wie Landbot (I) und Gebot (I), später wie Gebot (III 1) landesherrliches Gesetz (I)
Sachhinweis: H. Schlosser, Rechtsgewalt u. Rechtsbildung im ausgehenden MA./ZRG.² Germ. 100 (1983) 9ff.
II einfaches gerichtliches Gebot (V)
III das vierte oder große Gebot (V) zu einem Gerichtstermin, auf Grund dessen der Kläger in den Besitz der streitigen Sache eingewiesen werden kann
IV allgemeiner Landestag, Landversammlung