Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)gewähr
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Landgeselle
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Land(es)gesetz
Landgespräch
Landesgestürm
Landgevogt
Landgevogtei
Landesgevollmächtigte
Land(es)gewähr
, f. u. n.
I 1
Recht auf den unangefochtenen Besitz von Grund und Boden, insb. durch Fristablauf (Ersitzung I)
- welcher oͮch gůt kouft und es drü jar von einem im land und nün jar von einem usserm land unansprechig innhat, denselben sol darbi der herr von G. mitsampt dem landsgwer beschirmen1475 ZürichOffn. I 361Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1483 FürstenbUB. VII 155, 158 u. 161
- welcher ... erkoufft gelegen gut innegehept unerfordert und unansprechig, namlich vor ainem inlendischen ain jare, sechs wuchen und dry tag und vor ainem ußlendischen drü jar, sechs wuchen und dry tag, dannethin so soll dann ain landtsgewer den köuffer ... schützen1487 SGallenOffn. II 524Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 2. Hälfte 15. Jh. SGallenOffn. II 347
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- ist ein vrtel gangen vnd für ein ordnung angnomen, das ein jeder ein ligend gut dryssig jar lang ruewig vnd fridlich ... besitzen solle. vnd so einer innenthalb dryssig jaren mit recht darumb angelangt wird, er daruf red vnd antwurt geben sol vnd sich nit muge der landsgweer behelfen1531 FreiburgÜMun. III 293 Anm. 3
- landtsgweer umb inhabent gůt ...1564 GasterLsch. 70Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- von unserem grichts gewehren. welcher ein guot zwölf jar unansprächig in handts hat, dieselb person mag sich des landgewehrs behelfen laut des punds, es wär dan sach, dass brief und sigel darwider erfunden wurden1579 GraubdnRQ. III 301Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- besitzt einer ein ligend stuck oder gut dryssig jahr ohne vnderlass fridlich vnd ruwig mit oder ohne titul vnd ohne dass man ihne mit recht darumb angesprochen ... habe, der solle billich mit recht die hohe vnd vollkommne vnwiderrufliche landsgewähr, possess vnd verjahrung erlangt haben ..., obwohl er syne brief vnd gewahrsame verloren hätte1611 FreiburgÜMun. III Art. 456
I 2
Frist, nach deren Ablauf die Landesgewähr (I 1) besteht
- unnd ist das das lanndtgewer: gegen ainem inlendischen man umb ain lechen gůt und umb ain fry guͤt ain jar, sechs wuchen und dry tag, dannethin schiermpt inn ain gewer daby1484 SGallenOffn. II 228Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es mag ouch je der nächst fründe ... ain gelegen gut, das da ußer der fründschaft verkoufft ist, wider in die fründschaft mit recht bezüchen, doch das ainer das tüge in jargerichten und ouch ee das landtsgewer us sigeEnde 15. Jh. SGallenOffn. II 421Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das landgewer soll ... gehalten werden wie folgt ... ein ieglicher landsman geltschulden ... forderen soll ... inert sechs jahren sechs wuchen und drei tagen1523 Sankt Gallen/GrW. VI 363Faksimile (ca. 255 KB)
- 1531 JbLiechtenstein 5 (1905) 48
- 1686 Niedersimmental 138
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II
Gewährleistungspflicht
vgl.
Landeswähre
zu
Gewähr (VI)
- es seynd die gewöhr unterschiedlich als erstlich: die landgewöhr; auch andere verbriffte und schlechte gewöhr; item so durch bürgschafft geschicht1627 CJBohem. V 2 S. 335Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- von der landes gewöhr ...1627 CJBohem. V 2 S. 335Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- 1627 CJBohem. V 2 S. 337 u. 345
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