Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)rat

Land(es)rat

, m.

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I meist von den Landesständen vorgeschlagener und aus ihrem Kreis vom Landesherrn (I) ernannter höherer Landesbeamter mit je nach Territorium unterschiedlicher Funktion (Beratung des Landesherrn, Verwaltung eines Kreises (III 4) zB. in Preußen, vgl. HRG.1 II 1524ff. m. Lit.)
  • 1498 Fellner-Kretschmayr II 5
  • 1. Hälfte 16. Jh. Braunschweig/ZNdSachs. 1893 S. 271
  • 1552 Mecklenburg/Sehling,EvKO. V 195
  • der ... landrethe suchung, betreffend das dieselben schatzfrei zu lassen, ist keinesweges einzureumen
    1560 DithmUB. 255
  • 1567 Münster/ZWestf. 59, 1 (1901) 15
  • 1572 Sachsse,MecklUrk. 267
  • ists meines erachtens gut, das eure f.g. 3 ... landrethe halten grenitz- und landthendel zu vertragen, die nicht aller in die radtstube ader fürß landtgerichte kommen dorfften ...
    1578 Nostitz,Haushaltb. 152
  • 1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 417
  • 1593 v.d.Ohe,LünebVerw. 43
  • 1594 JCulm. I 2 Kap. 4
  • 1594 MLiv. III Ritter-Rechte 230
  • ist zwischen den ... verordenten hern landt räthenn vnndt semptlicher ritterschafft des fürstenthums Ehsten einhellige bewilligung gescheen, dass sie sich ... zugesagt, vber ihren altten priulegien ... auch altten löblichen gewonheitten ... bestendiglich zu haltenn
    1595 MLiv. III Ritter-Rechte 246
  • daß zu der land-regierung und landräthen eingebohrne und nicht ausländische, wie die ritter- und landstände emsig bitten, gebraucht werden sollen
    1597 Ostfriesland/VeröfflNdsächsArch. II 74
  • 1603 Calenberg/Sehling,EvKO. VI 2 S. 890
  • vnßern rath vnd land rath vnd landtschreibern in Österreich ob der Enß
    1604 Fischer,Sensen 207
  • die von der ritterschafft und adel ... gedrungen, das ... gewisse landträthe ... bestellett ... werden möchten, ... sie auch etzliche personen nahmkündig gemachtt ... und etzliche derselbten zue landträhten zue bestettigen unauffhörliche ansuchung gethan
    1605 ActaBrandenb. I 544 [ebd. 551, 556 u. 560f.]
  • kriegs- oder landrät 
    1605 Stolz,WehrverfTirol 218
  • man aines böhämbischen königs gebot und verbot, welches ohne vorwissen und willen der ständ oder landrät gemacht sein worden, ... für craftlos und ungültig gehalten hat
    1622 Fellner-Kretschmayr II 435
  • 1634 RevalStR. II 224
  • 1646 OÖsterr./ÖW. XIII 85
  • dieses landgerichte ist ... nebenst dem koͤnigl. praͤsidirenden herrn gubernator dieses fuͤrstenthums Ehsten mit zwoͤlf ehrlichen, erfahrnen, nach harrischen und wiekischen rechten erblich adelichen eingesessenen landraͤthen bekleidet und besetzt
    1650 EstRitterLR. 162
  • so nun einer ... von denen herren landraͤthen ... abgehet, haben die uͤberbliebenen macht, in die erledigte stelle andere ... personen selbes standes zu erwaͤhlen
    1650 EstRitterLR. 163 u. 165
  • in wichtigen ... sachen, daran dem gantzen lande gelegen, soll des landes Mecklenburg regierender landes-fürst die land-rähte mit zu rahte ziehen
    1654 Sachsse,MecklUrk. 382
  • bitten ew. königl. maj. wir dero ... kreis-commissarien ..., uns ... als auch denen directoribus in der Alt- und Uckermark, doch so, daß diesen das directoris-prädikat dem alten herkommen nach mit und voraus gegeben und gelassen werde, nunmehr ... den titul des land-raths ... beizulegen [d. Bitte wurde 1702 stattgegeben]
    1701 Isaacsohn,PreußBeamte II 317
  • dem dom-capitul zu H. ... nachgelassen seyn soll, einen land-rath aus ihren mitteln zu praͤsentiren
    1721 HalberstProvR. 151
  • instruktion für landräthe, landmarschall und deputirte e. edlen ritterschaft
    1759 Eckardt,Livland 277
  • in Oesterreich unter der Ens seynd nun land-raͤthe, welche in zwey baͤncke, nemlich in die herrn- und ritter-banck, eingetheilte und eigentlich beysizere des land-rechts oder n.o. land-marschallischen gerichts seynd
    1769 Mecklenburg/Moser,RStändeLand. 741
  • die land-raͤthe ... werden auf land-taͤgen aus dem eingesessenen adel dergestalt erwaͤhlet, daß ritter- und landschafft zu jeglicher vacant werdenden stelle einige personen ... praͤsentiret, von welcher se. durchlaucht zu jeder stelle einen zum land-rath ernennen
    vor 1769 Mecklenburg/Moser,RStändeLand. 750
  • die land-raͤthe ... bedeuten ... diejenige mitglidere des engeren ausschusses, welche zugleich darauf bestellet seynd, dem landes-herrn in landes-angelegenheiten nebst seinen eigenen raͤthen mit gutem rath an die hand zu gehen ...; andere hingegen haben nur mit policey-sachen zu thun
    1769 Mecklenburg/Moser,RStändeLand. 762
  • die verrichtungen der [koͤnigl. preußischen] land-raͤthe in betracht des ganzen nahrungsstandes vom platten land, des contributions-wesens und was dahin einschlaͤgt, der einfuͤhrung und beobachtung guter policey, der gehoͤrigen nutzung und zu verbessernden cultur der gruͤnde, ansetzung mehrerer familien und conservation sowohl des adels als der kontribuablen unterthanen ... sehr befoͤrdern
    1781 HistBeitrPreuß. I 43 [ebd. 50]
  • in den koͤnigl. preußischen staten sind die provinzen in ... kreise ... eingetheilet; einem jeden ... ist eine in dem landeswesen ... erfahrne person unter dem titel eines land rathes vorgesetzt. unter ihrer aufsicht steht das ... steuer- und polizeywesen des platten landes mit den ... cantons-, lieferungs-, vorspann- und andern dergleichen sachen, ... die ... kreis- und gemeinde-cassen
    1793 Krünitz,Enzykl. 61 S. 457
  • in allen preußischen provinzen werden die land-raͤthe aus dem adel gewaͤhlet, ausgenommen in Pommern findet man noch hier und da buͤrgerliche land-raͤthe
    1793 Krünitz,Enzykl. 61 S. 472
  • landrath ... war vormals ein von seinen mitbruͤdern zur besorgung ritterschaftlicher angelegenheiten erwaͤhlter edelmann
    1795 IdLiefl. 138
  • der landrath, welcher ... sitz und stimme in der landesregierung hat, ist als solcher kein mitglied der landschaft, sondern a) die mittelsperson zwischen derselben und der landesregierung ... und b) wirkliches mitglied der regierung, um ... das interesse und die rechte der landschaft beständig wahrzunehmen ... der landrath wird von drei jahren zu drei jahren gewählt
    1818 Hildburghausen/Pölitz,Verf. I 2 S. 788f.
  • 1823 StaatsbMag. III 654
  • da die landraͤthe ... aus der klasse der gutsbesitzer gewaͤhlt werden sollen und sie ... nur zu den ausuͤbenden beamten gehoͤren; so kann bei der ... pruͤfung nicht ... auf ... gelehrte kenntnisse als vielmehr auf ihre praktische brauchbarkeit gesehen werden ...
    1827 Kamptz,Ann. XI 14
II
Ausschuß

II 1 in verschiedenen schweizerischen Kantonen wie Kantonsrat (A) 
  • hannd wier, der lanndtamman vnnd ein gantzer gsesßner lanndtzratt zu Schwytz vm ettwas notturfft willen ... verbotten ...
    1519 SchwyzLB. 77
  • 1531 Glarus/SchweizId. VI 1590
  • 1546 SGallenOffn. II 536
  • 1559 AppenzLB. 1409 S. 85
  • hat ein landtaman vnd zwyfachen lantzrat dißem obgemelten artickel ein erlüterung gäben
    1595 GlarusLB. I 152
  • was der landsraht vrtheilet, mag nicht weiter zogen werden: er verrichtet die sachen, die den gemeinen stand betraͤffen vnd besezet die gemeine ambtsverwaltung
    1616 Guler,Raetia 207v
  • 1629 Obwalden/SchweizId. VI 1590
  • 1629 UnterwaldenRQ. 81
  • 1684 SchwyzLB. 22
  • land-rath ... wird genennt der gewohnliche rath in den orten Urj, Schweitz, Unterwalden, Glarus und Appenzell, welcher, wann er wegen behandlung wichtiger oder eilfertigen geschaͤfften etwann vermehret wird; bald der zwey- bald der dreyfache rath genennt wird
    1756 HelvLex. XI 334
  • der land-rath. dieser besteht aus dem regierenden land-ammann als dem haupt der republik, dem statthalter, alt-land-ammann, den lands-haͤuptern und dann aus jeder der x genossamen, ... sechs rathsherren, also zusammen 60 bis 70 mann ... dieser land-rath richtet uͤber wichtige civil-processe; die untersuchung schwerer criminal-sachen koͤmmt vor ihn. er versammelt sich zu vier malen des jahrs
    1766 Fäsi II 162 [ebd.ö.]
  • 1815 HdbSchweizStaatsR. 453 [uö.]
  • die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen behörden sind die landsgemeinde, räth und landleute, der drei-, zwei- und einfache landrath, der geheime rath, das appellations- und die bezirksgerichte
    1820 Uri/HdbSchweizStaatsR. 253 [ebd. 255, 259 u. 265]
II 2 Landtagsausschuß
  • vom landes-rath. in sachen, so das gemeine land angehen, kan nichts von der obrigkeit geschlossen werden, ohne allgemeinen rath und verwilligunge der lande und staͤdte
    1594 JCulm. I 2 Kap. 1
  • [der] landtschriver ... na Uutrecht an eenen landtraedt gereyst ende brieven uuthgebracht
    1599 DrentheGoorspr. IV 67
  • Ende 16. Jh. ZWestpreuß. 44 (1902) 170
  • 1666 SalzbChr. 18
  • der landrath entstand, als das domkapittel, die ritterschaft und die stadt anfiengen, fuͤr das ganze land zu rathen und zu bewilligen
    1799 Klöntrup,Osnabr. II 243
II 3 "das allgemeine Landgericht" Schiller-Lübben II 616
  • vnd dar na [Vollstreckung des Urteils] schal de landesrath de fruwensname wedder scheden to er ehre vnd werden, liker wise efft da [nottoch] ny gescheen were
    nach 1426 Eiderstedt/Richth. 567
II 4 regionales Selbstverwaltungsgremium
III Versammlung des Landesrats (II 1) 
  • sollen die zehnden solches [neues Landrecht] am nächsten landrath versiglen
    1514 Carlen,LRSchiner 14
  • 1543 SGallenOffn. II 61 Anm. 1
  • 1766 Fäsi II 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):