Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)rechnung

Land(es)rechnung

, f.

jährliche Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben eines Landes (II 1) 
  • 1492 Eyb,Gedenkbuch 9
  • 1613 HessSamml. III 718
  • 1668 InterlakenR. 540
  • 1708 CCHolsat. II 894
  • landrechnung, abhoͤrung der steuer-rechnungen
    1715 HessenKassHB. VI 189
  • 1717 Moser,RStändeLand. 871f.
  • die rechte der stände wurden eingeschränkt, diese nur noch bei den jährlichen landrechnungen um bloßen beirat gefragt
    1735? BeitrEssen 52 (1934) 25
  • 1748 ActaBoruss.BehO. VIII 60
  • in ansehen der passation der landrechnung ... ist ... die versammlung also bestimmet, daß ... beywohnen 1. der landstatthalter 2. der landtsvenner 3. ein alter landsvenner ... 4. der landsekelmeister 5. ein alter landsekelmeister ... 6. der landtweibel 7. der kleinweibel. alle diese nun sollen bey ablag der landrechnung sitz und stimm haben
    1764 InterlakenR. 647
  • 1769 Cramer,Neb. 84 S. 120
  • 1785 BrschwWolfenbPromt. III 4
  • 1793 Weinart I 104
  • die wesentlichsten rechten der stände sind: 1) theilnahme an der verwilligung der abgaben, aufsicht auf die verwendung, die durch einsicht der landes rechnungen, prüfung der verwendung, verantwortlichkeit des verwendenden und rechnungsführenden ausgeübt wird
    1814 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 42
  • der große rath [des kantons] ... versammelt sich alle jahre ordentlich im frühling und herbst zu untersuchung der landrechnungen 
    1814 HdbSchweizStaatsR. 336
  • oJ. SchweizId. VI 135
unter Ausschluss der Schreibform(en):