Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landgeschworene

Landgeschworene

, m.

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vereidigte Amtsperson, im Dienst des Landes (II 1) stehend oder auf dem flachen Land tätig

I Feldmesser
  • der eine hohe stein in dem geheck ... hat im erheben von beiderseits landtgeschwornen vor keinen marck- oder grentzstein erkant werden wollen
    1619 Haltaus 1166
  • daß der pfarr ihre zehend-districte abgeteilet und ordentlich ausgesteint werden sollten, welches ... von den landgeschworenen also geschehen
    Mitte 18. Jh. FriedbergGBl. 4 (1921) 49
II Mitglied des Gerichts
  • Mitte 17. Jh. Bremen/Pufendorf IV app. 73
  • in civil sind dreierlei gricht: 1. landgricht, da 18 sitzen, 2. gastgricht, da man die schulden richtig machet, da sind 4 landgeschworne und 8 burger, und 3. stattgricht, da sitzen auch 4 landgeschworne und 8 burger
    1672 SchweizId. VI 363
III Gerichtsdiener
  • 1722 ActaBoruss.BehO. III 490
  • 1723 CCMarch. VI 2 Sp. 245
  • die land-reuter, land-geschworne, schultzen und schließ-voigte in denen aemtern ... hauptsaͤchlich zu ausrichtung und bestellung der gerichtlichen verordnungen, befehle, executionen und dergleichen ... bestellet worden
    1770 NCCPruss. IV 7132
IV
  • wenn in der Wilstermarsch die commuͤne convocirt werden soll, so geschieht dies durch die sogenannten landgeschwornen, deren in jeder ducht, wie die unterabtheilungen der vogteien ... genannt werden, einer ist
    1823 StaatsbMag. III 286
unter Ausschluss der Schreibform(en):