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Landsasse
, m.- 1 ein dem untersten Stand der persönlich 1Freien (I) angehörender Mann, idR. ohne eigenen Grundbesitz, Pächter, Zinsbauer, auch allgemeiner: im Land (II 1) ansässige Person, Untertan, Landesmann (I 1)
- 2 Sonderentwicklung in Bern:
- 1 nicht reichsunmittelbare, einem Landesherrn (I) unterstehende, aber mit eigenständigen Herrschaftsrechten ausgestattete Person oder Körperschaft (adliger oder kirchlicher Grundherr, Stadt, Universität)
- 2 wer durch Grundbesitz der realen Untertänigkeit in einem fremden Territorium unterworfen ist
Landsassenfreie
, m.Rechtsstellung eines Landsassen (II) bzw. eines Landsassenguts (I)
Landsassengut
, n.I (meist) in adeligem Besitz befindliches und mit der Landsassenfreiheit ausgestattetes Landgut
II Hof eines Festebauern