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Landvogt
, m.I Statthalter, Reichs- oder Landesbeamter, der einem Gebiet vorsteht, tw. mit Bedeutungsentwicklung zu Regent
- 1 zum Begriff
- 2 im Reichsdienst: dem König unterstellter Verweser einer Reichsvogtei, oberster Aufsichtsbeamter über die Herrschaftsrechte u. Reichsgefälle, insb. tätig in der Rechtspflege; in verpfändeten Reichsgebieten u. bei Personalunion v. Reichs- u. Landesherrschaft nicht immer von I 3 zu scheiden
- 3 im Dienst eines Landesherrn (I): eingesetzter oder gewählter Vertreter der landesherrlichen Gewalt für ein Land (II 1), einen Landesteil oder in einer Gebietsherrschaft (in reichsunmittelbaren Gebieten nicht der Amtsinhaber, sondern der geschäftsführende Beamte) mit Kompetenzen in Verwaltung, Justiz- u. - seltener - Militärwesen, oft Synonym für Landesrichter (III); teils oberster landesherrlicher Beamter, teils Vorsteher einer nachgeordneten Behörde
- 4 verschiedene Funktionen des Landvogts (I 2 und 3) bei der Landfriedenswahrung, insb. die richterliche, woraus sich im 14. Jh. eine Bedeutung "gewählter Landfriedensrichter" aussondert
II Verwalter eines Landgutes
IV in Mähren: Vorstand der Bienenzüchter
Landvogtei
, f.II konkret: die Gerichts- oder Verwaltungsinstitution, der ein Landvogt (I) vorsteht
III Zuständigkeitsbereich, Verwaltungsgebiet eines Landvogtes (I), tw. vom Appellativ zum Eigennamen übergehend
IV Amtsgebäude eines Landvogtes (I)
V Vertretung der Untertanenschaft in der Landvogtei (III) Schwaben
Landvogteiamt
, n.Landvogteidorf
, n.Landvogteiintraden
, f. pl.landvogteilich
, adj.Verwaltung einer Landvogtei (III)
wie Landvogteiverwaltung
Landvogt(s)amt
, n.I wie Landvogtei (I)
II wie Landvogtei (II)
III wie Landvogtei (III)
Landvogtsdienst
, m.das 1Hofgericht (V 3 c) der vorderösterreichischen Verwaltung
Amtsgehilfe des Landvogtes (I 2) von Schwaben