Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Laßacker

Laßacker

, m.

nicht erblich überlassener Acker
  • 1615 Kraaz,FrohndAnhalt 125
  • daß nicht aus laaßzinsen erbzinsen werden, sollen die zum pfarrlehn gehoͤrigen laaßaͤcker ... nicht stets bey einem besitzer bleiben, sondern je zuweilen veraͤndert und ausgethan werden
    1793 Schwarz,LausWB. III 213