Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): laudieren
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(laubsalig)
Laubschaf
1Laubung
2(Laubung)
(Laubwähre)
Laubwein
(laubeswert)
(Laubwürdige)
Lauch
Lauchzehnt(e)
laudieren
, v.
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I
aus mlat. laudum "Urteilsspruch"
urteilen
urteilen
- wir auff all der partheien schriftlich unnd mundlich furtreg, khundtschafften, brief und ander ihr darthune notturft sollen erkhennen, sprechen unnd laudiren1585 RQbayerSchwaben I 73
II
das Laudemium (Handänderungsgebühr) entrichten
- 17. Jh. Unger,SteirWsch. 429
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