Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lebzüchter
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, m.
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selten für Leibzüchter (I), Inhaber, Nutznießer einer Lebzucht (I)
- es ist ... der vsufructuarius oder lebzuchter schuldig, solche guͤter in gebuͤrlichem gebrauch vnd rechtem bauw ... zu halten, dieselben nicht zu aͤrgern, nicht zu versetzen noch zu beschwaͤren, viel weniger ... zu vereussernFrankfRef. 1578 fol. 164rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
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